Artikel 27 RL 2013/30/EU

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde einen regelmäßigen Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen zuständigen Behörden führt, unter anderem im Rahmen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG), und dass sie an Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsund des Unionsrechts teilnimmt.

Bei Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt werden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 von der gemäß Artikel 32 Absatz 1 benannten Kontaktstelle entgegengenommen.

(2) Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde sich an der Festlegung klarer gemeinsamer Prioritäten für die Erstellung und Aktualisierung von Normen und Leitfäden beteiligt, um bewährte Verfahren bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu ermitteln und deren Umsetzung und einheitliche Anwendung zu erleichtern.

(4) Bis zum 19. Juli 2014 legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht darüber vor, ob die nationalen Expertenressourcen für die Einhaltung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie angemessen sind; erforderlichenfalls enthält der Bericht Vorschläge dafür, wie zu gewährleisten ist, dass alle Mitgliedstaaten Zugang zu angemessenen Expertenressourcen haben.

(5) Bis zum 19. Juli 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, materieller Ausstattung und Experten — einschließlich förmlicher Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 — getroffen haben.

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