Artikel 28 RL 2013/30/EU

Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Einklang mit Artikel 14 vom Betreiber oder Eigentümer zu erstellenden und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegenden internen Notfalleinsatzpläne

a)
unverzüglich umgesetzt werden, um auf einen schweren Unfall oder eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko eines schweren Unfalls besteht, zu reagieren, und
b)
mit dem in Artikel 29 genannten externen Notfalleinsatzplan in Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber und der Eigentümer die im Rahmen des internen Notfalleinsatzplans relevanten Ausrüstungen und Fachleute vorhalten, um jederzeit zur Verfügung zu stehen und erforderlichenfalls den Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der interne Notfalleinsatzplan Anwendung findet.

(3) Der interne Notfalleinsatzplan wird nach Anhang I Teil 10 erstellt und bei jeder wesentlichen Änderung des gemäß Artikel 11 vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen aktualisiert. Alle Aktualisierungen werden der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorgelegt und der bzw. den einschlägigen Behörden, die für die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betreffende Gebiet zuständig sind, mitgeteilt.

(4) Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal aus der betroffenen Anlage eingebunden, um gute Aussichten für die persönliche Sicherheit und das Überleben zu gewährleisten.

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