Artikel 29 RL 2013/30/EU

Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen. Die Mitgliedstaaten legen die Rolle und die finanziellen Verpflichtungen von Lizenzinhabern und Betreibern in den externen Notfalleinsatzplänen fest.

(2) Die externen Notfalleinsatzpläne werden vom Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern und Eigentümern sowie gegebenenfalls Lizenzinhabern und der zuständigen Behörde erstellt; die Pläne tragen der aktuellsten Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Anlagen oder angebundenen Infrastrukturen in dem Gebiet Rechnung.

(3) Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß Anhang VII erstellt und der Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn die Mitgliedstaaten ihre externen Notfalleinsatzpläne zugänglich machen, stellen sie sicher, dass die offengelegten Informationen kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und ihrer Betriebsabläufe darstellen, den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht schaden und die persönliche Sicherheit und das Wohlergehen von Beamten der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, Notfallgerätschaften und vertragliche Dienste zu entwickeln, die in der gesamten geografischen Region kompatibel sind.

(5) Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -dienste gemäß Anhang VIII Nummer 1. Dieses Verzeichnis steht den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie angrenzenden Drittländern — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — zur Verfügung.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig erproben, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf schwere Unfälle wirksam zu reagieren.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontaktstellen Kooperationsszenarios für Notfälle entwickeln. Diese Szenarios sind regelmäßig zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

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