Artikel 31 RL 2013/30/EU

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und grenzüberschreitende Notfallmaßnahmen von Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt stattfinden, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, so übermittelt er vor Aufnahme der Aktivitäten dem potenziell betroffenen Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen und bemüht sich, zusammen mit diesem Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu erlassen.

Mitgliedstaaten, die sich als potenziell betroffen ansehen, können von dem Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten stattfinden sollen, verlangen, dass ihnen alle einschlägigen Informationen zugeleitet werden. Diese Mitgliedstaaten können unbeschadet der Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde, unter deren Hoheitsgewalt die betreffenden Aktivitäten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallen, gemeinsam die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten.

(2) Die gemäß Absatz 1 ermittelten ernsten Gefahren werden in den internen und externen Notfalleinsatzplänen berücksichtigt, um eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall zu erleichtern.

(3) Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen schwerer Unfälle auf Drittländer, so stellen die Mitgliedstaaten den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander Maßnahmen, die Gebiete außerhalb der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern.

(5) Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — mit potenziell betroffenen Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender Notfallmechanismen liegt.

(6) Bei schweren Unfällen oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Situation eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Drittländer, auf die die Situation möglicherweise Auswirkungen hat, und liefert ständig Informationen, die für einen wirksamen Notfalleinsatz relevant sind.

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