Artikel 32 RL 2013/30/EU

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen in Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1) Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt benennen eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen mit relevanten angrenzenden Mitgliedstaaten.

(2) Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt wenden Artikel 29 Absätze 4 und 7 an, um sicherzustellen, dass angemessene Einsatzkapazitäten für den Fall zur Verfügung stehen, dass sie von einem schweren Unfall betroffen sind.

(3) Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt koordinieren ihre nationale Notfallplanung für die Meeresumwelt in dem Maße mit anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie dies für die Gewährleistung einer möglichst wirksamen Reaktion auf einen schweren Unfall erforderlich ist.

(4) Wird ein Mitgliedstaat ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter seiner Hoheitsgewalt von einem schweren Unfall betroffen, so

a)
ergreift er in Einklang mit der in Absatz 3 genannten nationalen Notfallplanung alle geeigneten Maßnahmen;
b)
stellt er sicher, dass etwaige seiner Kontrolle unterliegenden und unter seiner Hoheitsgewalt zur Verfügung stehenden Informationen, die für eine umfassende Untersuchung des schweren Unfalls von Belang sein können, dem Mitgliedstaat, der die Untersuchung gemäß Artikel 26 durchführt, auf Anfrage übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

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