Artikel 33 RL 2013/30/EU

Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene

(1) Unbeschadet einschlägiger internationaler Übereinkünfte fördert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen.

(2) Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, und angrenzenden Drittländern, die gleichartige Aktivitäten durchführen, um präventive Maßnahmen und regionale Notfalleinsatzpläne zu fördern.

(3) Die Kommission wirkt auf internationaler Ebene in relevanten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen, auf hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten hin.

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