Artikel 38 RL 2013/30/EU

Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:

b)
eine Schädigung der Gewässer, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

i)
den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder
ii)
den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Absatzes 1 bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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