Artikel 39 RL 2013/30/EU

Berichte an das Europäische Parlament und den Rat

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über verfügbare Instrumente der Deckungsvorsorge und über die Bearbeitung von Schadenersatzforderungen vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden.

(2) Die Kommission übermittelt bis zum 19. Juli 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung der Wirksamkeit der Haftungsregelungen in der Union in Bezug auf die durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Schäden. Der Bericht enthält eine Bewertung in der Frage, ob eine Erweiterung der Haftungsbestimmungen angezeigt ist. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt.

(3) Die Kommission prüft, ob bestimmte Verhaltensweisen, die zu einem schweren Unfall führen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(1) aufgenommen werden sollten. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 über die Ergebnisse Bericht; der Bericht wird gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Informationen zur Verfügung stellen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

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