Artikel 40 RL 2013/30/EU

Berichterstattung und Überprüfung

(1) Spätestens bis zum 19. Juli 2019 bewertet die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bemühungen und Erfahrungen der zuständigen Behörden die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Bewertung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

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