Artikel 41 RL 2013/30/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 teilen Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, unter deren Hoheitsgewalt keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchgeführt werden und die nicht planen, Lizenzen für solche Aktivitäten zu erteilen, dies der Kommission mit und sind verpflichtet, bis zum 19. Juli 2015 nur die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 20, 32 und 34 zu gewährleisten. Diese Mitgliedstaaten dürfen erst dann Lizenzen für solche Aktivitäten erteilen, wenn sie die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt haben und anwenden und die Kommission davon unterrichtet haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 sind Binnenmitgliedstaaten verpflichtet, lediglich bis zum 19. Juli 2015 die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 20 zu gewährleisten.

(5) Ist in einem Mitgliedstaat, der unter Absatz 3 oder Absatz 4 fällt, am 18. Juli 2013 kein Unternehmen registriert, das Aktivitäten nach Artikel 20 betreibt, so ist dieser Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 20 zu gewährleisten, erst 12 Monate nach einer späteren Registrierung eines derartigen Unternehmens oder bis zum 19. Juli 2015 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft zu setzen.

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