Artikel 42 RL 2013/30/EU
Übergangsbestimmungen
(1) In Bezug auf Eigentümer, Betreiber geplanter Förderanlagen und Betreiber, die Bohrungsarbeiten planen oder durchführen, wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 19. Juli 2016 an.
(2) In Bezug auf bestehende Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem Tag der geplanten Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die Regulierungsbehörden, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2018 an.
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