Artikel 4 RL 2013/30/EU

Sicherheits- und Umwelterwägungen in Bezug auf Lizenzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Fähigkeit eines Antragstellers für eine solche Lizenz berücksichtigt wird, die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Richtlinie, festgelegten Anforderungen an Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(2) Insbesondere wird bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die sich um eine Lizenz bemühen, Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)
das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Lizenzgebiet, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG genannten Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt;
b)
das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten;
c)
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten, die aus den betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können einschließlich der Haftung für etwaige wirtschaftliche Schäden, wenn eine derartige Haftung im nationalen Recht vorgesehen ist;
d)
verfügbare Angaben in Bezug auf die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, auch in Bezug auf schwere Unfälle, wenn dies für die Aktivitäten, für die die Lizenz beantragt wurde, angemessen ist.

Vor der Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdgas- und -Erdölaktivitäten hört die lizenzerteilende Behörde gegebenenfalls die zuständige Behörde.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lizenzerteilende Behörde eine Lizenz nur dann erteilt, wenn sie sich durch Beweise vonseiten des Antragstellers vergewissert hat, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vorkehrungen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, angemessen Vorsorge dafür getroffen hat oder treffen wird, dass Haftungsverbindlichkeiten, die aus den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Antragstellers entstehen könnten, gedeckt sind. Diese Vorsorgeleistung muss ab dem Beginn der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gültig und wirksam sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von Antragstellern, dass sie geeignete Nachweise für ihre technische und finanzielle Leistungsfähigkeit und alle anderen relevanten Informationen, die sich auf das unter die Lizenz fallende Gebiet und das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beziehen, vorlegen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Angemessenheit der Vorkehrungen nach Unterabsatz 1, um festzustellen, ob der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur unmittelbaren Aufnahme und ununterbrochenen Fortführung aller Maßnahmen verfügt, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen und die anschließende Sanierung erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente und anderer Vorkehrungen, um die Antragsteller, die sich um Lizenzen bemühen, beim Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nach Unterabsatz 1 zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten legen zumindest Verfahren fest, mit denen die rasche und angemessene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen — auch in Bezug auf Schadenersatzzahlungen für grenzübergreifende Vorfälle — sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten verlangen vom Lizenzinhaber, eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus der Haftung für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nachzukommen.

(4) Die lizenzerteilende Behörde oder der Lizenzinhaber benennt den Betreiber. Ist der Betreiber vom Lizenzinhaber zu benennen, so wird die lizenzerteilende Behörde vorab von der Benennung unterrichtet. In diesen Fällen kann die lizenzerteilende Behörde, gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Behörde, Einwand gegen die Benennung des Betreibers erheben. Wird ein solcher Einwand erhoben, verpflichtet der Mitgliedstaat den Lizenzinhaber, einen geeigneten alternativen Betreiber zu benennen oder die Verantwortlichkeiten des Betreibers nach dieser Richtlinie selbst zu übernehmen.

(5) Die Verfahren zu Erteilung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Bezug auf ein bestimmtes Lizenzgebiet werden so gestaltet, dass die infolge der Exploration gesammelten Informationen vom Mitgliedstaat vor Beginn der Förderung geprüft werden können.

(6) Bei der Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers, der sich um eine Lizenz bemüht, ist besonderes Augenmerk auf umweltgefährdete Meeres- und Küstengebiete zu richten, insbesondere auf Ökosysteme, die — wie Salzsümpfe oder Seegraswiesen — für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen, sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1), die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(2) und die geschützten Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)

ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

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