Artikel 5 RL 2013/30/EU

Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

(1) Mit der Niederbringung einer Explorationsbohrung von einer Nichtförderanlage aus wird erst begonnen, wenn die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats zuvor sichergestellt haben, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf etwaige Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Einklang mit Unionsrechtsakten, insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG oder der Richtlinie 2011/92/EU, frühzeitig und wirksam beteiligt wurde.

(2) Hat keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 stattgefunden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Vorkehrungen getroffen werden:

a)
Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachungen oder auf anderem geeignetem Wege, z. B. durch elektronische Medien, darüber unterrichtet, wo Explorationsaktivitäten genehmigt werden sollen;
b)
die betroffene Öffentlichkeit wird ermittelt; dies schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die von Entscheidungen über Explorationsgenehmigungen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere einschlägige Organisationen;
c)
die einschlägigen Informationen über diese geplanten Aktivitäten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung an den Entscheidungsverfahren sowie darüber, an wen die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;
d)
die Öffentlichkeit hat das Recht, zu einem Zeitpunkt Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, zu dem noch alle Optionen offen sind und bevor eine Entscheidung über die Genehmigung der Exploration getroffen wird;
e)
wenn Entscheidungen gemäß Buchstabe d getroffen werden, wird das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen berücksichtigt, und
f)
der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Öffentlichkeit nach Prüfung der von ihr vorgebrachten Stellungnahmen und Meinungen rasch über die getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe dafür und die Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, auch über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Es werden realistische Fristen vorgesehen, damit für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

(3) Dieser Artikel gilt nicht hinsichtlich der Gebiete, für die die Lizenz vor dem 18. Juli 2013 erteilt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.