Artikel 6 RL 2013/30/EU

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Förderanlagen und angebundene Infrastruktur nur in Lizenzgebieten und nur von Betreibern betrieben werden, die für diesen Zweck gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber sicherstellt, dass der Betreiber über die Fähigkeit verfügt, die Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber während der gesamten Dauer der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten alle angemessenen Schritte unternimmt um sicherzustellen, dass der Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt, seine Aufgaben wahrnimmt und seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Betreiber nicht mehr über die Fähigkeit verfügt, die einschlägigen Anforderungen nach dieser Richtlinie zu erfüllen, so ist die lizenzerteilende Behörde zu unterrichten. Die lizenzerteilende Behörde unterrichtet anschließend den Lizenzinhaber über diesen Umstand und der Lizenzinhaber übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen und schlägt der lizenzerteilenden Behörde unverzüglich einen Ersatzbetreiber vor.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktivitäten in Bezug auf Förder- und Nichtförderanlagen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden bis der Bericht über ernste Gefahren von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bohrungsarbeiten oder ein kombinierter Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, bis der Bericht über ernste Gefahren für die betreffenden Anlagen gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde. Außerdem dürfen solche Aktivitäten weder aufgenommen noch fortgesetzt werden, wenn der zuständigen Behörde keine Mitteilung über Bohrungsarbeiten bzw. keine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben h bzw. i übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt einer Mitteilung erhebt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sicherheitszone um eine Anlage eingerichtet wird und dass Schiffen das Einfahren in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in der Sicherheitszone untersagt wird.

Dieses Verbot gilt jedoch in folgenden Fällen nicht für das Einfahren von Schiffen in die Sicherheitszone und ihren Aufenthalt in der Sicherheitszone:

a)
im Zusammenhang mit der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder der Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in deren Nähe;
b)
Erbringung von Diensten für eine Anlage in der Sicherheitszone oder Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer solchen Anlage;
c)
Inspektion einer Anlage oder angebundener Infrastruktur in dieser Sicherheitszone unter der Aufsicht des Mitgliedstaats;
d)
im Zusammenhang mit der Rettung von Menschenleben oder Sachen oder entsprechenden Rettungsversuchen;
e)
aufgrund von Schlechtwetter;
f)
bei Seenot oder
g)
mit Zustimmung des Betreibers, des Eigentümers oder des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitszone liegt.

(8) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Mechanismus, der im Rahmen der dreigliedrigen Beratungen zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern eine wirksame Beteiligung an der Formulierung von Normen und Strategien zur Verhinderung schwerer Unfälle ermöglicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.