ANHANG I RL 2013/30/EU

Obligatorische Informationen in den Unterlagen, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 vorgelegt werden

1.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe j müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;
(2)
eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens für den Förderbetrieb und die Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zur vorgelegten Auslegung oder Auswahl einer bestehenden Anlage, der angewandten Normen und der Auslegungskonzepte, die Teil des Prozesses sind;
(3)
eine Beschreibung des gewählten Auslegungskonzepts in Bezug auf die Szenarien ernster Gefahren für die betreffende Anlage und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Primärrisikobeherrschung;
(4)
den Nachweis, dass das Konzept dazu beiträgt, die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;
(5)
eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;
(6)
eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
(7)
eine Beschreibung der verschiedenen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen;
(8)
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Risikobeherrschungsmaßnahmen in Bezug auf schwere Unfälle gewahrt wird;
(9)
eine Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und der diesbezüglich geforderten Leistung;
(10)
wenn eine bestehende Förderanlage an einem neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, den Nachweis dafür, dass die Anlage für die geplante Förderaktivität geeignet ist;
(11)
wenn eine Nichtförderanlage für den Einsatz als Förderanlage umgewidmet werden soll, Belege dafür, dass die Anlage für diese Umwidmung geeignet ist.

2.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Förderanlage, die gemäß Artikel 12 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen ist, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde;
(2)
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;
(3)
einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;
(4)
eine Beschreibung der Anlage und etwaiger Verbindungen zu anderen Anlagen oder angebundener Infrastruktur einschließlich Bohrlöchern;
(5)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Ölunfällen ein;
(6)
eine Beschreibung der Arten von geplanten Arbeiten, von denen potenziell ernste Gefahren ausgehen, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;
(7)
eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;
(8)
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;
(9)
bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;
(10)
für die Förderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Betreibers;
(11)
den internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;
(12)
eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;
(13)
sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;
(14)
die für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;
(15)
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;
(16)
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

3.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage, die gemäß Artikel 13 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Eigentümers;
(2)
einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;
(3)
eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage, eine Beschreibung der Mittel für ihre Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie ihr Positionierungssystem;
(4)
eine Beschreibung der Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage ausführen kann, und die Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;
(5)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltkritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Ölunfällen ein;
(6)
eine Beschreibung der Anlage und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;
(7)
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;
(8)
bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;
(9)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Maß reduziert wird;
(10)
eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
(11)
für die Nichtförderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem;
(12)
einen internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;
(13)
eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;
(14)
sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;
(15)
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;
(16)
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

4.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, die gemäß Artikel 15 zu erstellen sind und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
(2)
Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name und Anschrift des Eigentümers oder, im Falle einer Förderanlage, des Auftragnehmers, der Bohrtätigkeiten vornimmt;
(3)
das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
(4)
Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Einzelheiten und Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement;
(5)
im Falle eines bestehenden Bohrlochs Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;
(6)
alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Bericht über ernste Gefahren für die Anlage nicht beschrieben sind;
(7)
eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

a)
der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs;
b)
der untertägigen Gefahren;
c)
etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;
d)
geeigneter Beherrschungsmaßnahmen;

(8)
eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten — d. h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe — und Angabe, ob am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung angebracht wurden;
(9)
im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung;
(10)
soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage angelegt, umgebaut oder gewartet werden, folgende Zusatzinformationen:

a)
eine Beschreibung der ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
b)
eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;
c)
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind;
d)
eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Betreibers von Bohrungsarbeiten und des Eigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;

(11)
einen Bericht mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung einschließlich einer — nach Prüfung der Ergebnisse der unabhängigen Bohrlochüberprüfung durch den unabhängigen Prüfer und des betreffenden Berichts abgegebenen — Erklärung des Betreibers von Bohrungsarbeiten, wonach das Risikomanagement in Bezug auf die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind;
(12)
die für die vorliegende Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;
(13)
hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

5.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegende Beschreibungen in Bezug auf Systeme zur unabhängigen Überprüfung, die nach Artikel 17 Absatz 1 zu erstellen sind, umfassen:
a)
eine vom Betreiber oder Eigentümer nach Prüfung des Berichts des unabhängigen Prüfers abgegebene Erklärung, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren geeignet sind oder sein werden;
b)
eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl der mit der Überprüfung betrauten unabhängigen Prüfer, die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;
c)
eine Beschreibung der in Buchstabe b genannten Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands, die Einzelheiten zu den bei der Durchführung der Funktionen im Rahmen des Systems und bei der durchgängigen Überprüfung während der gesamten Lebensdauer der Anlage angewendeten Grundsätze umfasst; dies schließt Folgendes ein:

i)
Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer;
ii)
Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität;
iii)
Untersuchung laufender Arbeiten;
iv)
Meldung etwaiger Verstöße;
v)
vom Betreiber oder Eigentümer getroffene Abhilfemaßnahmen.

6.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE

Sollen an einer Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so enthält der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegende geänderte Bericht über ernste Gefahren, der die wesentlichen Änderungen berücksichtigt, mindestens die folgenden Informationen:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers oder des Eigentümers;
(2)
ein Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren;
(3)
hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der früheren Fassung des Berichts über ernste Gefahren und des zugehörigen internen Notfalleinsatzplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden;
(4)
bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderanlage:

a)
Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und im Falle von an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;
b)
eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;
c)
Notfallvorkehrungen zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Rettung des Personals und zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Kontrollsystemen zur Verhütung eines schweren Umweltunfalls.

7.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB

Die Mitteilung über kombinierten Betrieb, die gemäß Artikel 16 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen ist, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung übermittelt;
(2)
bei Beteiligung anderer Betreiber oder Eigentümer am kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;
(3)
eine Beschreibung in Form eines von allen daran beteiligten Parteien vorgelegten gemeinsamen Dokuments, in der dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken;
(4)
eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen nicht beschrieben ist;
(5)
eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern und Eigentümern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:

a)
eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit Gefahren verbunden ist, die einen schweren Unfall auf oder im Zusammenhang mit einer Anlage verursachen können;
b)
eine Beschreibung etwaiger Risikobeherrschungsmaßnahmen, die infolge der Risikobewertung eingeführt wurden;

(6)
eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm.

8.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS UNTERNEHMENSKONZEPT ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:
(1)
Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert;
(2)
Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet;
(3)
Ausmaß und Intensität der Überprüfung der Prozesse;
(4)
Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;
(5)
Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens;
(6)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens;
(7)
förmliche Führungs- und Informationssysteme, die die oberste Leitungsebene und die Führungsebene des Unternehmens einbeziehen;
(8)
Konzept für Fachkompetenz auf allen Ebenen des Unternehmens;
(9)
Angaben dazu, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 1 bis 8 auf die außerhalb der Union durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens anwendbar sind.

9.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:
(1)
Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals;
(2)
Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Folgen;
(3)
Einbeziehung von Umweltauswirkungen in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren;
(4)
Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb;
(5)
Änderungsmanagement;
(6)
Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;
(7)
Begrenzung von Umweltschäden;
(8)
Überwachung der erzielten Ergebnisse;
(9)
Audit- und Überprüfungsregelungen;
(10)
Maßnahmen, die für die Teilnahme an dreigliedrigen Beratungen getroffen wurden, und Art und Weise, wie die aus diesen Beratungen resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden.

10.
OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN

Die internen Notfalleinsatzpläne, die gemäß Artikel 14 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind, umfassen unter anderem Folgendes:
(1)
Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;
(2)
Name oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der bzw. den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist;
(3)
eine Beschreibung aller vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beigefügt ist;
(4)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen werden;
(5)
eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, auch zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen;
(6)
Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage und für die Umwelt, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;
(7)
im Falle eines kombinierten Betriebs Vorkehrungen zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den betroffenen Anlagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass gute Überlebensaussichten für die Personen bestehen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Anlagen befinden;
(8)
eine Einschätzung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen. Zu den in dieser Analyse der Notfallmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:

i)
Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;
ii)
Seegang, Gezeiten und Strömungen;
iii)
Vorhandensein von Eis und Trümmern;
iv)
Stunden an Tageslicht und
v)
sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;

(9)
Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
(10)
Vorkehrungen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;
(11)
Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen;
(12)
Belege, dass zur Verringerung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden vorab Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien durchgeführt wurden.

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