ANHANG II RL 2013/30/EU

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4

Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
(2)
Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;
(3)
das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
(4)
eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;
(5)
Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

a)
jedes Bohrloch und
b)
jede angebrachte Einfassung;

(6)
Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;
(7)
bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.

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