ANHANG II RL 2013/30/EU
Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4
Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:- (1)
- Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
- (2)
- Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;
- (3)
- das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
- (4)
- eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;
- (5)
- Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
- a)
- jedes Bohrloch und
- b)
- jede angebrachte Einfassung;
- (6)
- Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;
- (7)
- bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.
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