ANHANG III RL 2013/30/EU

Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 9

1.
BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN

(1)
Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes:

a)
Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;
b)
sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durchsetzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.

(2)
Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Vorkehrungen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes:

a)
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompetenz — intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten —, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungsmaßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;
b)
soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schriftlicher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;
c)
Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für das Personal der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;
d)
gegebenenfalls Verpflichtung der Betreiber oder Eigentümer zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;
e)
Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;
f)
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichte durch die zuständige Behörde.

2.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

(1)
Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 9 übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:

a)
eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten — z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen — und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;
b)
Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;
c)
Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten — z. B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land — und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EWG;
d)
die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.

(2)
In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten nach dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der folgenden Angaben in den Leitlinien für die Betreiber und Eigentümer eindeutig angegeben werden:

a)
Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall — auch Umweltunfall — führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;
b)
das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung dieser Richtlinie belegt wird;
c)
es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber oder Eigentümer durchgeführte Audits beschrieben.

(3)
Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)
alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;
b)
der Betreiber oder Eigentümer alle realistischerweise vorhersehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungskriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;
c)
beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich

i)
der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;
ii)
der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;
iii)
der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausgesetzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufgenommen wird;
iv)
der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;
v)
der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;

d)
geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;
e)
geklärt wird, ob der Betreiber oder Eigentümer im Zusammenhang mit der Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau eindeutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebsführung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;
f)
geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;
g)
geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und -maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Notfalls nachvollziehbar und systematisch integriert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;
h)
geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbezogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;
i)
geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits- und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;
j)
geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.

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