ANHANG IV RL 2013/30/EU

Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 19

1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer

a)
besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen für alle sicherheits- und umweltkritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;
b)
geeignete Maßnahmen treffen, um — soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist — sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber und Eigentümer gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;
c)
ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
d)
sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und
e)
besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)
sichtbares Engagement in Bezug auf dreigliedrige Beratungen und die dort festgelegten Maßnahmen;
ii)
Ermunterung zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;
iii)
wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen;
iv)
Schutz von Informanten.

2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle aufstellt und umsetzt.

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