ANHANG V RL 2013/30/EU

Auswahl des unabhängigen Prüfers und Konzeption des Systems der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3

1.
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfers vom Betreiber und vom Eigentümer erfüllt sind:

a)
die Funktion verpflichtet den unabhängigen Prüfer nicht dazu, einen Aspekt eines sicherheits- oder umweltkritischen Elements oder eines Teils einer Anlage oder einer Bohrung oder einer Bohrlochkonstruktion zu begutachten, mit dem bzw. der der Prüfer vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;
b)
der Prüfer ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Komponente oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass die Objektivität bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

2.
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass hinsichtlich des Systems der unabhängigen Überprüfung in Bezug auf eine Anlage oder eine Bohrung die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
der unabhängige Prüfer hat die geeignete fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt erforderlichenfalls eine ausreichende Zahl angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das die Anforderungen der Nummer 1 dieses Anhangs erfüllt;
b)
die unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Aufgaben werden vom unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise dem Personal übertragen, das für ihre Wahrnehmung qualifiziert ist;
c)
geeignete Vorkehrungen existieren für den Informationsfluss zwischen dem Betreiber oder dem Eigentümer und dem unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise;
d)
der unabhängige Prüfer wird vom Betreiber oder Eigentümer ausreichend ermächtigt, um seine Funktion in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

3.
Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung im Einklang mit dem System der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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