ANHANG IX RL 2013/30/EU

Informationsaustausch und Transparenz

1.
Das gemeinsame Meldeformat für Indikatoren für ernste Gefahren ermöglicht den Abgleich der Informationen von den zuständigen Behörden sowie von den einzelnen Betreibern und Eigentümern.
2.
Die zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern und Eigentümern auszutauschenden Informationen müssen unter anderem Folgendes umfassen:

a)
unabsichtliche Freisetzung von entzündetem oder nicht entzündetem Erdöl oder Erdgas oder anderen Gefahrstoffen;
b)
Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss;
c)
Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements;
d)
erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage;
e)
Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;
f)
Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen;
g)
jeglicher Unfall mit Todesfolge;
h)
jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;
i)
jede Evakuierung des Personals;
j)
schwerer Umweltvorfall.

3.
Die gemäß Artikel 25 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

a)
Zahl, Alter und Standort der Anlagen;
b)
Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen, etwaiger Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen;
c)
Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 23;
d)
alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;
e)
Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.

4.
Die in Nummer 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und -Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ermöglichen, sowie der Leistung in der Branche insgesamt zwischen Mitgliedstaaten.
5.
Die gemäß Nummer 2 erfassten und zusammengestellten Informationen müssen Mitgliedstaaten eine frühzeitige Warnung vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren ermöglichen und sie in die Lage zur Ergreifung von Präventivmaßnahmen versetzen. Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit der von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.
6.
Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 24 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Nummer 2 dieses Anhangs und die Berichterstattung gemäß Artikel 25 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzüberschreitenden Datenvergleich erleichtern.

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