ANHANG VIII RL 2013/30/EU

Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 29 einzubeziehende Aspekte

1.
Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen:

a)
ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Ort des schweren Unfalls verbracht und dort eingesetzt werden;
b)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
c)
ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;
d)
eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;
e)
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Personal und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;
f)
Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.

2.
In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf schwere Unfälle sichergestellt ist.
3.
Die Vorkehrungen müssen Vorkehrungen zur Reaktion auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:

a)
Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;
b)
grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind;
c)
Verfahren zur Aktivierung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz;
d)
Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.

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