Artikel 29a BilanzRL (RL 2013/34/EU)
Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im konsolidierten Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts erkennbar ausgewiesen sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
- a)
- eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
- i)
- zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- ii)
- zu den Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- iii)
- zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
- iv)
- zu der Art und Weise, wie die Gruppe in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie den Belangen ihrer Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten Rechnung trägt;
- v)
- zu der Art und Weise, wie die Strategie der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
- b)
- eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
- c)
- eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
- d)
- eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe hinsichtlich Nachhaltigkeit;
- e)
- Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
- f)
- eine Beschreibung
- i)
- des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses angewandten Due-Diligence-Prozesses;
- ii)
- der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
- iii)
- jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Ergebnisses dieser Maßnahmen;
- g)
- eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie die Gruppe solche Risiken steuert;
- h)
- Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Mutterunternehmen teilen das Verfahren zur Ermittlung der im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels in den konsolidierten Lagebericht eingeflossenen Informationen mit. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
(3) Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
Für die Zwecke der Unterabsätze 3, 4, und 5 bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „berichtspflichtiges Unternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Absatz 1 berichtspflichtig ist;
- b)
-
„geschütztes Unternehmen” ein Unternehmen,
- i)
- bei dem am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird; und
- ii)
- das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet;
- c)
- „freiwillige Standards” die freiwillig anwendbaren Standards gemäß Artikel 29ca.
Die Bericht erstattenden Unternehmen können sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen. Die berichtspflichtigen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Schritte zur Überprüfung der in dieser Selbsterklärung enthaltenen Informationen zu unternehmen. Sie dürfen sich jedoch nicht auf die Selbsterklärung verlassen, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden. Ferner gilt:
- a)
- Beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie an die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von geschützten Unternehmen keine Informationen verlangen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen.
- b)
- Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
- c)
- Wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie direkt oder indirekt Informationen von geschützten Unternehmen anfordert und diese Informationen teilweise oder vollständig über Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, stellt dieses berichtspflichtige Unternehmen sicher, dass die geschützten Unternehmen über Folgendes informiert werden:
- i)
- welche Informationen über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen; und
- ii)
- das gesetzliche Recht geschützter Unternehmen, die Bereitstellung der Informationen zu verweigern;
- d)
- Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn berichtspflichtige Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin Angaben von geschützten Unternehmen eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.
Unterabsatz 4
- a)
- berührt weder Ersuchen um Informationen zu anderen Zwecken als denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Ersuchen zur Einhaltung der Unionsvorschriften für Unternehmen zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
- b)
- noch erlegt er Unternehmen in der Wertschöpfungskette eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen auf oder impliziert eine solche Verpflichtung.
Für die ersten drei Jahre, in denen das Mutterunternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 1 unterliegt, und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Mutterunternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen. Nach dieser dreijährigen Übergangsphase erfüllt das Mutterunternehmen die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette, indem es Informationen verwendet, die es direkt von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt.
Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch Verweise auf andere gemäß Artikel 29 in den konsolidierten Lagebericht aufgenommene Informationen und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Beträge.
Den Mutterunternehmen steht es frei, bei der Berichterstattung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen folgende Informationen auszulassen:
- a)
- In außergewöhnlichen Fällen, Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gruppe oder ihrer wichtigsten Risiken oder wichtigsten Auswirkungen;
- ii)
- das Mutterunternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Offenlegungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft zu schaden, zum Beispiel auf aggregierter Basis;
- iii)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- iv)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- b)
- Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 einzustufen wären, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- c)
- Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- d)
- sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.
(4) Stellt das Bericht erstattende Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gruppe oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln.
Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a Absatz 9 bzw. Artikel 29a Absatz 8 befreit sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann das Mutterunternehmen beschließen, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu Unternehmen, die Gegenstand einer Übernahme oder einer Verschmelzung sind, nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen, wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund von Übernahmen oder Verschmelzungen von Unternehmen geändert hat.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann das Mutterunternehmen beschließen, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Tochterunternehmen, die die Gruppe während des Geschäftsjahres verlassen, nicht in den konsolidierten Lagebericht aufzunehmen.
Ein Mutterunternehmen, das die in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Optionen ausübt, gibt jedes bedeutende Ereignis an, das sich während des Geschäftsjahres auf das Tochterunternehmen ausgewirkt hat und das sich auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirkt.
(5) Die Mutterunternehmen erstatten Bericht über die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Informationen gemäß den im Einklang mit Artikel 29b angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(6) Die Unternehmensleitung des Mutterunternehmens unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.
(7) Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 19a erfüllt.
(7a) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mutterunternehmen, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften mit Tochterunternehmen handelt, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, beschließen können, die in Absatz 1 genannten Informationen nicht in ihren konsolidierten Lagebericht aufzunehmen.
(8) Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Mutterunternehmen” ), wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel erstellt wird. Ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- a)
- Der Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
- i)
- Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
- ii)
- die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
- iii)
- einen Hinweis auf die Befreiung des Unternehmens von den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Pflichten.
- b)
- Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen geltenden einzelstaatlichen Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Mutterunternehmen unterliegt, veröffentlicht.
- c)
- Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Angaben über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen Tochterunternehmens, das gemäß Artikel 19a Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen ist, in den Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens oder in die von dem in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmen durchgeführte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgenommen.
Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Mutterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.
Mutterunternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehungen einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.
(9) Die Befreiung nach Absatz 8 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.
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