ANHANG IV BilanzRL (RL 2013/34/EU)

VERTIKALE GLIEDERUNG DER BILANZ NACH ARTIKEL 10

A.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten L vorsehen; in diesem Fall wird derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten D. II. 5 ausgewiesen.)

B.
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, dass die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter „Immaterielle Anlagewerte” ausgewiesen werden.

C.
Anlagevermögen

I.
Immaterielle Anlagewerte

1.
Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
2.
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie

a)
entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C.I.3 auszuweisen sind oder
b)
von dem Unternehmen selbst geschaffen wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.

3.
Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde.
4.
Geleistete Anzahlungen.

II.
Sachanlagen

1.
Grundstücke und Bauten.
2.
Technische Anlagen und Maschinen.
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

III.
Finanzanlagen

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen.
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
3.
Beteiligungen.
4.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens.
6.
Sonstige Ausleihungen.

D.
Umlaufvermögen

I.
Vorräte

1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
2.
Unfertige Erzeugnisse.
3.
Fertige Erzeugnisse und Waren.
4.
Geleistete Anzahlungen.

II.
Forderungen

(Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind)
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
4.
Sonstige Forderungen.
5.
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals als Aktiva unter dem Posten A vorsehen).
6.
Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten als Aktiva unter dem Posten E vorsehen).

III.
Wertpapiere

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen.
2.
Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
3.
Sonstige Wertpapiere.

IV.
Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand.

E.
Rechnungsabgrenzungsposten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten D. II. 6 vorsehen.)

F.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

1.
Anleihen, davon konvertibel.
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht von dem Posten „Vorräte” gesondert abgesetzt werden.
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln.
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern.
9.
Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten K vorsehen).

G.
Umlaufvermögen

(einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten E angegeben und einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten K angegeben).

H.
Gesamtbetrag des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten

I.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.

1.
Anleihen, davon konvertibel.
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit sie nicht von den Vorräten gesondert abgezogen werden.
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln.
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern.
9.
Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten K vorsehen).

J.
Rückstellungen

1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
2.
Steuerrückstellungen.
3.
Sonstige Rückstellungen.

K.
Rechnungsabgrenzungsposten

(Sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten F. 9 oder I. 9 oder beiden vorsehen.)

L.
Eigenkapital

I.
Gezeichnetes Kapital

(Sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen; in diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen werden.)

II.
Agio

III.
Neubewertungsrücklage

IV.
Rücklagen

1.
Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben.
2.
Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/30/EU.
3.
Satzungsmäßige Rücklagen.
4.
Sonstige Rücklagen, einschließlich der Zeitwert-Rücklage.

V.
Ergebnisvortrag

VI.
Ergebnis des Geschäftsjahres

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