Artikel 1 EMF (RL 2013/35/EU)

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt.

(2) Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

(3) Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkungen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

(4) Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen.

Die Kommission verfolgt laufend die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen. Die Kommission prüft eine angemessene politische Reaktion, gegebenenfalls einschließlich der Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt, um derartigen Wirkungen zu begegnen, wenn gesicherte wissenschaftliche Nachweise für vermutete Langzeitwirkungen verfügbar werden. Über ihren Bericht nach Artikel 15 hält die Kommission das Europäische Parlament und den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden.

(5) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von unter Spannung stehenden Leitern.

(6) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich weiterhin in vollem Umfang Anwendung.

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