Artikel 10 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Geschäftsplan und organisatorischer Aufbau
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.
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