Artikel 100 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Aufsichtliche Stresstests
(1) Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern.
(2) Die EBA gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren.
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