Artikel 113 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a)
der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
b)
den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;
c)
jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.

(2) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

a)
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;
b)
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;
c)
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.

In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(3) Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

(4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5) Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 zu gewährleisten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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