Artikel 128 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Kapitalerhaltungspuffer” die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;
- 2.
- „institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer” die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,
- 3.
- „G-SRI-Puffer” die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,
- 4.
- „O-SRI-Puffer” die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,
- 5.
- „Systemrisikopuffer” die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,
- 6.
-
„kombinierte Kapitalpufferanforderung” das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um
- a)
- einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,
- b)
- einen G-SRI-Puffer,
- c)
- einen O-SRI-Puffer,
- d)
- einen Systemrisikopuffer,
- 7.
- „Quote des antizyklischen Kapitalpuffers” die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,
- 8.
- „im Inland zugelassenes Institut” ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,
- 9.
- „Puffer-Richtwert” einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.
Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.
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