Artikel 141 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Ausschüttungsbeschränkungen
(1) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, nehmen keine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.
(2) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde.
In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
- b)
- eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder
- c)
- Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.
(3) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten.
(4) Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.
(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst
- a)
-
sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,
zuzüglich
- b)
-
sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,
abzüglich
- c)
- der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
(6) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
- a)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
- b)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
- c)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
- d)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
dabei ist
- Qn=
- die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
(7) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
(8) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:
- a)
-
von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
- i)
- hartem Kernkapital,
- ii)
- zusätzlichem Kernkapital,
- iii)
- Ergänzungskapital,
- b)
- Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,
- c)
- gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,
- d)
-
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
- i)
- Dividendenzahlungen,
- ii)
- Aktienrückkäufe,
- iii)
- Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,
- iv)
- Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
(9) Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
(10) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:
- a)
- die Zahlung von Bardividenden,
- b)
- die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt,
- c)
- die Rücknahme oder den Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung durch ein Institut,
- d)
- die Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung eingezahlten Beträgen,
- e)
- die Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b bis e jener Verordnung genannten Posten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.