Artikel 141b CRD IV (RL 2013/36/EU)
Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
(1) Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht länger erfüllt wäre.
(2) Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, berechnet den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote gemäß Absatz 4 und meldet diesen der zuständigen Behörde.
In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
- b)
- eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, oder
- c)
- Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.
(3) Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ausschütten.
(4) Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.
(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst
- a)
-
jegliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,
zuzüglich
- b)
-
jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,
abzüglich
- c)
- der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
(6) Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
- a)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
- b)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
- c)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
- d)
- Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:
dabei ist
- Qn=
- die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
(7) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Zahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Bedingung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
(8) Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Artikel 141 Absatz 8 aufgeführten Informationen — mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii — sowie unter Angabe des gemäß Artikel 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote an.
(9) Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Betrag der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
(10) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital alle in Artikel 141 Absatz 10 aufgeführten Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.