Artikel 162 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Titel VII Kapitel 4 ab dem 1. Januar 2016.
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g nachzukommen, müssen Institute dazu verpflichten, die darin festgelegten Grundsätze auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder für Leistungen ab 2014 anzuwenden, unabhängig davon, ob sie aufgrund von vor oder nach dem 1. Januar 2014 geschlossenen Verträgen zu leisten sind.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Verweisungen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:
- a)
- 25 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2016,
- b)
- 50 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2017,
- c)
- 75 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2018 und
- d)
- 100 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2019.
(6) Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.