Artikel 27l CRD IV (RL 2013/36/EU)

Informationspflichten und Sanktionen

Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.