Artikel 70 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Wirksame Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
- a)
- die Schwere und Dauer des Verstoßes,
- b)
- den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,
- c)
- die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,
- d)
- die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,
- e)
- die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,
- f)
- das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
- g)
- frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
- h)
- alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes,
- i)
- eine frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgrund desselben Verstoßes.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen und Maßnahmen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Außerdem koordinieren sie ihre Maßnahmen, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung und Überschneidung kommt.
(3) Die zuständigen Behörden können im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, bezüglich desselben Verstoßes Sanktionen verhängen. Eine solche Kumulierung von Verfahren und Sanktionen muss im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse jedoch unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein.
(4) Die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden und Justizbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig darüber unterrichtet werden, wenn gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Verhaltensweise in beiden Verfahren haftbar gemacht werden kann, verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden.
(5) Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2029 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus bewertet die EBA in diesem Zusammenhang etwaige Unterschiede bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen zwischen den zuständigen Behörden. Insbesondere überprüft die EBA:
- a)
- den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen oder bei Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren;
- b)
- den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen;
- c)
- von einer zuständigen Behörde entwickelte bewährte Verfahren, die im Bereich von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnten;
- d)
- die Wirksamkeit und den Grad der Angleichung im Hinblick auf die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der gegen natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht als für den Verstoß verantwortlich ermittelt wurden, verhängten Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen.
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