Artikel 78 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1) Die zuständigen Behörden stellen Folgendes sicher:

a)
Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen anwenden dürfen, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind;
b)
Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind; dies gilt, sofern der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte der Institute gemäß Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung 500 Mio. EUR oder mehr beträgt;
c)
Institute, die interne Ansätze nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden dürfen, sowie relevante Institute, die den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden, melden die Ergebnisse der Berechnungen anhand der Ansätze, die zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für ihre Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, verwendet wurden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
Die Institute erstellen ihre Abschlüsse im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden;
ii)
die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
iii)
die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) vor und verwenden das Modell für erwartete Kreditverluste, das auch bei internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwendet wird.

Die Institute übermitteln die Ergebnisse der Berechnungen nach Unterabsatz 1 zusammen mit einer Erläuterung der dabei verwendeten Methoden und den von der EBA geforderten qualitativen Informationen, die die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Eigenmittelanforderungen erklären können. Diese Ergebnisse werden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich übermittelt. Die EBA kann den Vorgang des aufsichtlichen Vergleichs für jeden in Unterabsatz 1 genannten Ansatz nach fünfmaliger Durchführung des Vorgangs für jeden einzelnen Ansatz alle zwei Jahre durchführen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den zuständigen Behörden und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Musters gemäß Absatz 8 übermitteln. Erstellen zuständige Behörden spezifische Portfolios, so tun sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellen sicher, dass die Institute die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die EBA-Portfolios melden.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:

a)
die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
b)
Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.

Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.

(4) Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher

a)
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
b)
keine falschen Anreize schaffen oder
c)
kein Herdenverhalten verursachen.

(6) Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die Ansätze im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Vergleichs zu verbessern.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen nach Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und die EBA,
b)
die Normen für die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
das Muster, die Begriffsbestimmungen und die IT-Lösungen, die in der Union für Meldungen gemäß Absatz 2 zu verwenden sind;
b)
das Referenzportfolio bzw. die Referenzportfolios im Sinne des Absatzes 1;
c)
die Liste der relevanten Institute nach Absatz 1 Buchstabe c.

Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die EBA bei der Festlegung der Liste der relevanten Institute Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. April 2015 nach Beratung mit der EBA einen Bericht darüber, ob der Vergleich interner Modelle einschließlich ihres jeweiligen Anwendungsbereichs funktioniert. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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