Artikel 82 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Verbriefungsrisiko

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

(2) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

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