Artikel 84 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu bewerten und zu überwachen.
(3) Sind die von einem Institut eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so kann eine zuständige Behörde diesem Institut vorschreiben, die in dem genannten Absatz genannte standardisierte Methode anzuwenden.
(4) Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte standardisierte Methode nicht zur Erfassung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, die standardisierte Methode anzuwenden.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine standardisierte Methode, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Risiken heranziehen können, für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, einschließlich einer vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
(6) Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für
- a)
- die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;
- b)
- die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;
- c)
- die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;
- d)
- die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.
Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.
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