Artikel 87a CRD IV (RL 2013/36/EU)
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute als Teil ihrer Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1, einschließlich des Rahmens für das Risikomanagement, über belastbare Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen dem Umfang, der Art und der Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessen sein und einen kurz- und mittelfristigen sowie einen langfristigen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren berücksichtigen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren sowohl im Basisszenario als auch in ungünstigen Szenarien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens testen, wobei zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden. Mit Blick auf diese Resilienztests stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute eine Reihe von ESG-Szenarien berücksichtigen, die die potenziellen Auswirkungen ökologischer und sozialer Veränderungen und damit verbundener öffentlicher Maßnahmen auf das langfristige Geschäftsumfeld widerspiegeln. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei den Resilienztestverfahren glaubwürdige Szenarien verwenden, die auf den von internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.
(4) Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklung der Verfahren der Institute in Bezug auf ihre ESG-Strategien und das Risikomanagement, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die quantifizierbare Ziele und Verfahren zur Überwachung und Bewältigung der sich kurz- mittel- und langfristig ergebenden ESG-Risiken beinhalten. Bei dieser Bewertung werden die nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebote der Institute, ihre Strategien zur Finanzierung des Übergangs, damit zusammenhängende Strategien zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Ziele und Grenzen im Zusammenhang mit ESG-Aspekten berücksichtigt. Die Überwachung der Robustheit dieser Pläne durch die zuständigen Behörden erfolgt im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung.
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung mit Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die für Fragen des Klimawandels und Umweltüberwachung zuständig sind.
(5) Die ESMA gibt bis zum 10. Januar 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- die Mindeststandards und Referenzmethoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken;
- b)
- der Inhalt der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele enthalten müssen, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben;
- c)
- qualitative und quantitative Kriterien für die Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Risikoprofil und die Solvenz von Instituten;
- d)
- Kriterien für die Festlegung der in Absatz 3 genannten Szenarien, einschließlich der Parameter und Annahmen, die in jedem der Szenarien und für die spezifischen Risiken und Zeithorizonte zu verwenden sind.
Die Methoden und Annahmen zur Stützung der Ziele, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen, die durch den Inhalt der in Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne oder anderer einschlägiger Rahmen für die Offenlegung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht offengelegt werden, müssen gegebenenfalls mit den Kriterien, Methoden und Zielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie mit den in diesen Plänen enthaltenen Annahmen und Verpflichtungen im Einklang stehen.
Die EBA aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien regelmäßig, um den Fortschritten bei der Messung und Steuerung von ESG-Risiken sowie der Entwicklung der regulatorischen Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.
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