Artikel 89 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Länderspezifische Berichterstattung
(1) Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
- a)
- Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
- b)
- Umsatz,
- c)
- Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
- d)
- Gewinn oder Verlust vor Steuern,
- e)
- Steuern auf Gewinn oder Verlust,
- f)
- erhaltene staatliche Beihilfen.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 verlangen die Mitgliedstaaten von den Instituten, dass sie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c erstmals am 1. Juli 2014 offenlegen.
(3) Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. Die Kommission führt nach Konsultation – je nach Sachlage - der EBA, der EIOPA und der ESMA eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Instituts veröffentlicht.
(5) Soweit zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten, die über die in diesem Artikel genannten Pflichten hinausgehen, findet dieser Artikel keine Anwendung mehr und wird dementsprechend gestrichen.
(6) Nach Konsultation der EBA, der EIOPA und der ESMA überprüft die Kommission bis zum 1. Januar 2021, ob — unter Berücksichtigung vorausgegangener Folgenabschätzungen, internationaler Übereinkünfte und rechtlicher Entwicklungen in der Union — die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f nach wie vor zweckmäßig sind und ob weitere einschlägige Informationspflichten in Absatz 1 aufgenommen werden könnten.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Konsultationen mit der EBA, der EIOPA und der ESMA bis zum 30. Juni 2021 über die Bewertung gemäß diesem Absatz Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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