Artikel 91 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Leitungsorgan und Eignungsbeurteilung
(1) Die nach Artikel 21a Absatz 1 zugelassenen Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (im Folgenden „Unternehmen” ) tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit ausreichend gut beleumundet sind, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Kriterien und Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllen; davon ausgenommen sind die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten vorläufigen Verwalter und die von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Sonderverwalter. Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.
(1a) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und beurteilen die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, bevor sie ihre Funktion übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.
Soll jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig durch neu bestellte Mitglieder ersetzt werden und würde die Anwendung des Unterabsatzes 1 dazu führen, dass die Eignungsbeurteilung der neuen Mitglieder von den ausscheidenden Mitgliedern vorgenommen würde, so können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beurteilung erfolgt, nachdem die neu bestellten Mitglieder ihre Funktion übernommen haben. Bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1f bestätigt das Unternehmen auch das Vorliegen dieser Bedingungen.
(1b) Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der internen Eignungsbeurteilung nach Absatz 1azu dem Schluss, dass das Mitglied oder angehende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen
- a)
- sicherstellen, dass das betreffende angehende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die diese Beurteilung abgeschlossen wird, bevor das angehende Mitglied seine Funktion übernimmt,
- b)
- dieses Mitglied rechtzeitig aus dem Leitungsorgan abberufen oder
- c)
- rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied die Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.
(1c) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über die von dieser zuständigen Behörde festgelegten Mittel.
(1d) Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass die zuständige Behörde für die folgenden Unternehmen unverzüglich einen Eignungsantrag erhält, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen, und in jedem Fall spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder ihre Funktion übernehmen:
- a)
- EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
- b)
- Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;
- c)
- Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
- d)
- unabhängige Institute in der Union, die zu den großen Instituten zählen;
- e)
- große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- f)
- Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.
(1e) Dem in Absatz 1d genannten Eignungsantrag ist Folgendes beizufügen:
- a)
- ein Eignungsfragebogen und ein Lebenslauf;
- b)
- die interne Eignungsbeurteilung gemäß Absatz 1a, es sei denn, dessen Unterabsatz 2 findet Anwendung;
- c)
- Strafregisterauszüge, sobald sie verfügbar sind;
- d)
- alle sonstigen nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen, sobald sie verfügbar sind;
- e)
- alle sonstigen von der zuständigen Behörde aufgeführten Unterlagen, sobald sie verfügbar sind, und
- f)
- die Angabe des Datums der Ernennung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Aufgabe.
Die Unternehmen stellen der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und die Begleitunterlagen über die von der zuständigen Behörde festgelegten Mittel zur Verfügung.
Verfügt eine zuständige Behörde nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das angehende Mitglied die Stelle nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich davon überzeugt, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken in der Frage, ob das potenzielle Mitglied die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt, so führt sie einen verstärkten Dialog mit dem Institut, um die festgestellten Bedenken auszuräumen, um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Stelle die entsprechende Eignung besitzt oder erwirbt.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie der verstärkte Dialog zur Behebung von Eignungsbedenken zu führen ist.
(1f) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien und Anforderungen erfüllen. Die Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und andere Informationen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans erforderlich sind, über von der zuständigen Behörde festgelegte Mittel.
Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen oder Unterlagen — einschließlich Befragungen oder Anhörungen — anfordern.
(1g) Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Kriterien und Anforderungen nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
(1h) Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans nicht jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
- a)
- im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Mitglieder dem Leitungsorgan angehören, oder sie aus dem Leitungsorgan abzuberufen;
- b)
- im Falle einer Ex-post-Bewertung diese Mitglieder aus dem Leitungsorgan abzuberufen oder
- c)
- die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Mitglieder für die betreffenden Stellen geeignet sind.
Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds des Leitungsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so bewertet die zuständige Behörde die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans erneut.
Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
(1i) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständige Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans zu konsultieren. Die zuständigen Behörden können auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Bezug genommen wird. Die aufgrund der genannten Verordnung errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung” ) entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.
(1j) Zumindest in Bezug auf die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans für eine Stelle in den in Absatz 1d genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden gebührend die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung. Diese Höchstdauer kann gegebenenfalls verlängert werden.
(2) Jedes Mitglied des Leitungsorgans wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben in den Unternehmen ausreichend Zeit auf.
(2a) Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss über einen guten Leumund verfügen, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des Leitungsorgans wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines Leitungsorgans eines einer Zentralorganisation ständig zugeordneten Kreditinstituts zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
(2b). Das Leitungsorgan muss kollektiv über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um die Tätigkeiten des Unternehmens sowie die damit verbundenen Risiken, denen es kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt ist, und die entsprechend von ihm verursachten Auswirkungen angemessen verstehen zu können, wobei ESG-Faktoren berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss zudem insgesamt hinreichend diversifiziert sein, damit es ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist.
(3) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der jeweilige Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Unternehmens zu berücksichtigen. Ist das Unternehmen aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans — es sei denn, sie vertreten die Interessen eines Mitgliedstaats — ab dem 1. Juli 2014 nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten gleichzeitig innehaben:
- a)
- ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,
- b)
- vier Aufsichtsmandate.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:
- a)
- Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,
- b)
- Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von
- i)
- Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder Unternehmen, bei dem dasselbe institutsbezogenen Sicherungssystem eine qualifizierte Beteiligung hält;
- ii)
- Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält.
Für die Zwecke von Buchstabe a Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Gruppe” eine Gruppe von Unternehmen, die entsprechend der Beschreibung in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind, oder eine Gruppe von Unternehmen, die Tochtergesellschaften der gleichen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angehören.
(5) Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 nicht berücksichtigt.
(6) Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden.
(7) Die Unternehmen setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein, auch in Bezug auf ESG-Risiken und -Auswirkungen sowie IKT-Risiken im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(8) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Unternehmen und deren Nominierungsausschüssen, falls solche eingerichtet wurden, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Diversität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Leitungsorgans fördern. Zu diesem Zweck sorgen die Unternehmen für eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans.
(9) Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, und nutzen diese Angaben, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung. Die EBA nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(10) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 91a arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die in Absatz 1d des vorliegenden Artikels genannten Stellen aus, in denen der Mindestinhalt des Eignungsfragebogens, der Lebensläufe und der internen Eignungsbewertung, die den zuständigen Behörden für die Durchführung der Eignungsbeurteilung nach Absatz 1f des vorliegenden Artikels und nach Artikel 91a Absatz 5 vorzulegen sind, präzisiert wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Standards für andere als die in Absatz 1d dieses Artikels genannten Unternehmen entwickelt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(11) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:
- a)
- dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies in Bezug auf die Umstände im Einzelfall und auf Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Unternehmens als ausreichend anzusehen ist,
- b)
- den Konzepten des guten Leumunds, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2a,
- c)
- dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 2b kollektiv besitzen muss,
- d)
- dem Konzept des angemessenen Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne von Absatz 7,
- e)
- dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 8 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
- f)
- den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.
(12) Bis zum 31. Dezember 2029 überprüft die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB die Anwendung der Absätze 1d bis 1j und deren Wirksamkeit bei der Gewährleistung der Zweckdienlichkeit des Rahmens für die fachliche Qualifikation und Eignung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und erstattet darüber Bericht. Die EBA übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission, falls anwendbar, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(13) Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vertretung von Arbeitnehmern in Unternehmensgremien.
(14) Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ernennung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist. In den betreffenden Fällen werden geeignete Schutzvorkehrungen getroffen, um die Eignung dieser Mitglieder des Leitungsorgans zu gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (
ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj ).
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