Artikel 98 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1) Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest

a)
die Ergebnisse der Stresstests, die nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Instituten durchgeführt werden, die einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden,
b)
das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 81 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen,
c)
die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben,
d)
die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut zur Unterlegung der von ihm verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung,
e)
die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne,
f)
die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem,
g)
die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden,
h)
der Belegenheitsort der Risikopositionen des Instituts,
i)
das Geschäftsmodell des Instituts.
j)
die Bewertung des Systemrisikos gemäß den Kriterien des Artikels 97.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.

(4) Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

(5) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind.

Die Aufsichtsbefugnisse werden zumindest in den nachstehenden Fällen ausgeübt:

a)
Der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts verringert sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals;
b)
der Nettozinsertrag eines Instituts gemäß Artikel 84 Absatz 1 ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, die Aufsichtsbefugnisse auszuüben, wenn sie ausgehend von der Überprüfung und der Bewertung nach diesem Absatz der Auffassung sind, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff „Aufsichtsbefugnisse” die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Befugnisse oder die Befugnis, Modell- und Parameterannahmen — bei denen es sich um andere als die von der EBA gemäß Absatz 5a Buchstabe b des vorliegenden Artikels ermittelten Annahmen handelt — festzulegen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 berücksichtigen müssen.

(5a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 5 Folgendes festgelegt wird:

a)
die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten sechs aufsichtlichen Schockszenarien und die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten zwei aufsichtlichen Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze anzuwenden sind;
b)
in Anbetracht der international vereinbarten aufsichtsrechtlichen Standards die von den Instituten bei der Berechnung des in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zugrunde zu legenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i)
die Behandlung des Eigenkapitals des Instituts;
ii)
die Einbeziehung, Zusammensetzung und Diskontierung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
iii)
die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;

c)
in Anbetracht der international vereinbarten Standards die von den Instituten bei der Berechnung der in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Nettozinserträge zu berücksichtigenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:

i)
die Einbeziehung und Zusammensetzung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
ii)
die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;
iii)
den Zeitraum, über den die künftigen Nettozinserträge gemessen werden;

d)
die Angabe, was „stark rückläufig” im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b bedeutet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(6) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung.

(7) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

(8) Die EBA prüft, ob Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) in die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden einbezogen werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst die Prüfung der EBA zumindest Folgendes:

a)
die Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für „ESG-Risiken” einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken; letztere schließen die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen ein;
b)
die Entwicklung geeigneter qualitativer und quantitativer Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die kurzfristige, mittelfristige und langfristige finanzielle Stabilität von Instituten; zu diesen Kriterien gehören auch Stresstest-Verfahren und Szenarioanalysen, mit denen die Auswirkungen von ESG-Risiken in Szenarien unterschiedlicher Schweregrade bewertet werden;
c)
die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;
d)
die Analysemethoden und -instrumente, mit denen die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die Darlehenstätigkeit und die finanzielle Mittlertätigkeit von Instituten bewertet werden.

Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Leitlinien über die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch die zuständigen Behörden herausgeben.

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