Artikel 1 RL 2013/38/EU

Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG

Die Richtlinie 2009/16/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe g wird gestrichen;
ii)
folgende Buchstaben werden angefügt:

i)
das Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006),
j)
das Internationale Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen von 2001 (AFS 2001),
k)
das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 (Bunkeröl-Übereinkommen 2001);;

b)
die folgenden Nummern werden angefügt:

23.
„Seearbeitszeugnis” das in Regel 5.1.3 von MLC 2006 genannte Zeugnis;
24.
„Seearbeits-Konformitätserklärung” die in Regel 5.1.3 von MLC 2006 genannte Erklärung.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Alle Verweise in dieser Richtlinie auf die Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen, einschließlich für Zeugnisse und andere Dokumente, sind als Verweise auf diese Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.”

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist. Solche Schiffe werden einer gründlicheren Überprüfung im Einklang mit den in der Pariser Vereinbarung festgelegten Verfahren unterzogen.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommen werden, führen nicht dazu, dass das im geltenden Sozialrecht der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen gegenüber dem in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveau gesenkt wird. Erhält die zuständige Behörde des Hafenstaates bei der Durchführung dieser Maßnahmen Kenntnis von einem eindeutigen Verstoß gegen das Unionsrecht an Bord von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, so unterrichtet diese Behörde gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Verfahren unverzüglich alle anderen betroffenen zuständigen Behörden, so dass gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden können.

3.
In Artikel 8 wird Absatz 4 gestrichen.
4.
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Einführung einer Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter übertragen, die insbesondere die Flaggenstaat-Kriterien und die Kriterien für die Leistung des Unternehmens betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um eine einheitliche Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 und der Sicherheitskontrollen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.
In Artikel 17 werden folgende Absätze angefügt:

Wird nach einer gründlicheren Überprüfung festgestellt, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen von MLC 2006 entsprechen, so meldet der Besichtiger die Mängel zusammen mit den erforderlichen Fristen für ihre Behebung unverzüglich dem Kapitän des Schiffes.

Sind diese Mängel nach Ansicht des Besichtigers gravierend oder stehen sie im Zusammenhang mit einer eventuellen Beschwerde gemäß Anhang V Teil A Nummer 19, so meldet der Besichtiger die Mängel auch an die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und der Reeder in dem Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, und er kann

a)
einen Vertreter des Flaggenstaats benachrichtigen,
b)
den zuständigen Behörden des nächsten Anlaufhafens die relevanten Informationen zukommen lassen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit MLC 2006 ist der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, berechtigt, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständigen Behörden des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben haben, im Hinblick auf ein Tätigwerden zu übermitteln, das geeignet und geboten erscheint, um sicherzustellen, dass solche Informationen gespeichert und denjenigen Parteien zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.

8.
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Identität des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des betreffenden Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger ergreift geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Beschwerden von Seeleuten zu wahren, einschließlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit während der Befragungen von Seeleuten.”

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a Verfahren im Rahmen von MLC 2006 zur Beilegung von Beschwerden an Land

(1) Eine Beschwerde eines Seemanns, in der eine Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte von Seeleuten) behauptet wird, kann einem Besichtiger in dem Hafen gemeldet werden, den das Schiff dieses Seemanns angelaufen hat. In solchen Fällen führt der Besichtiger eine erste Untersuchung durch.

(2) Gegebenenfalls wird im Rahmen der ersten Untersuchung aufgrund der Art der Beschwerde unter anderem geprüft, ob die nach der Regel 5.1.5 von MLC 2006 vorgesehenen Beschwerdeverfahren an Bord eingehalten wurden. Der Besichtiger kann auch eine gründlichere Überprüfung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie durchführen.

(3) Der Besichtiger bemüht sich gegebenenfalls um eine Beilegung der Beschwerde an Bord des Schiffes.

(4) Ergibt die Untersuchung oder Überprüfung, dass eine Nichterfüllung der Anforderungen vorliegt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 fällt, so gilt der genannte Artikel.

(5) Kommt Absatz 4 nicht zur Anwendung und konnte eine Beschwerde eines Seemanns in Bezug auf Angelegenheiten, die in MLC 2006 geregelt sind, nicht an Bord beigelegt werden, so benachrichtigt der Besichtiger unverzüglich den Flaggenstaat und bemüht sich darum, dass ihm der Flaggenstaat innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Ratschläge und einen Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen übermittelt. Über jegliche durchgeführte Überprüfung ist auf elektronischem Wege ein Bericht an die in Artikel 24 genannte Überprüfungsdatenbank zu übermitteln.

(6) Konnte die Beschwerde mit Hilfe der nach Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen nicht beigelegt werden, so übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständige Behörde des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben hat. Die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und Reeder im Hafenstaat werden in gleicher Weise unterrichtet. Darüber hinaus übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts regelmäßig Statistiken und Informationen über Beschwerden, die beigelegt wurden.

Diese Übermittlungen dienen dazu, dass auf Grundlage eines als geeignet und geboten erscheinenden Tätigwerdens Aufzeichnungen über solche Informationen geführt werden und den Parteien, einschließlich der Verbände der Seeleute und Reeder, zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

(7) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels werden der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung eines harmonisierten elektronischen Formats und Verfahrens zur Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 3 erlassen.

(8) Dieser Artikel lässt Artikel 18 unberührt. Artikel 18 Absatz 4 gilt auch für Beschwerden in Bezug auf Angelegenheiten, die von MLC 2006 erfasst sind.

10.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Im Falle von Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den Schutz der Seeleute darstellen, oder im Falle von Mängeln, die eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte von Seeleuten) darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaates, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird.

Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird erst aufgehoben, wenn diese Mängel beseitigt wurden oder wenn die zuständige Behörde einem Aktionsplan zur Beseitigung dieser Mängel zugestimmt hat und der Überzeugung ist, dass dieser Plan zügig durchgeführt werden wird. Der Besichtiger kann den Flaggenstaat konsultieren, bevor er einem Aktionsplan zustimmt.;

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, derentwegen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassifikationszertifikate oder der vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt. Wird darüber hinaus ein Schiff infolge einer schweren oder wiederholten Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte der Seeleute) oder infolge von Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Seeleute darstellen, am Auslaufen gehindert, so benachrichtigt die zuständige Behörde umgehend den Flaggenstaat und ersucht — sofern möglich — um die Anwesenheit eines Vertreters des Flaggenstaats, wobei der Flaggenstaat aufgefordert wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu antworten. Die zuständige Behörde unterrichtet auch umgehend die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und Reeder in dem Hafenstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde.

11.
Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Kommission werden hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen, Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission werden hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.”

13.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 30a Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in diesem Anhang weitere Anweisungen ( „instructions” ) in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle hinzuzufügen, die von der Organisation der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle angenommen wurden.

Artikel 30b Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

14.
Artikel 31 erhält folgende Fassung:

Artikel 31 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

15.
Artikel 32 wird aufgehoben.
16.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33 Durchführungsbestimmungen

Wenn die Kommission die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 18a Absatz 7, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 31 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, dass diese Bestimmungen dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Union gewonnen wurden, und dass sie auf dem Fachwissen der Pariser Vereinbarung aufbauen.

17.
Anhang I Teil II Abschnitt 2B wird wie folgt geändert:

a)
der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde — einschließlich einer Beschwerde an Land — von Seiten des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit einem berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffes, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet;;

b)
der folgende Gedankenstrich wird angefügt:

Schiffe, für die ein Aktionsplan zur Beseitigung der Mängel nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2a vereinbart wurde, bei denen jedoch die Umsetzung dieses Plans nicht von einem Besichtiger überprüft wurde.

18.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
die Nummern 14, 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

14.
Ärztliche Zeugnisse (siehe MLC 2006).
15.
Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord (siehe MLC 2006 und STCW 78/95).
16.
Aufzeichnungen über Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute (siehe MLC 2006).;

b)
es werden folgende Nummern angefügt:

45.
Seearbeitszeugnis.
46.
Seearbeits-Konformitätserklärung Teil I und Teil II.
47.
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem.
48.
Versicherungszertifikate oder jede andere finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung.

19.
In Anhang V Teil A werden folgende Nummern angefügt:

16.
Die nach MLC 2006 vorgeschriebenen Dokumente werden nicht vorgelegt oder nicht geführt oder falsch geführt oder die vorgelegten Dokumente enthalten die durch MLC 2006 vorgeschriebenen Informationen nicht oder sind aus anderen Gründen ungültig.
17.
Die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf dem Schiff genügen nicht den Anforderungen von MLC 2006.
18.
Es besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Schiff die Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung von MLC 2006 zu umgehen.
19.
Es liegt eine Beschwerde vor, wonach bestimmte Lebens- und Arbeitsbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen von MLC 2006 genügen sollen.

20.
Anhang X Nummer 3.10 wird wie folgt geändert:

a)
die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bereiche, die unter MLC 2006 fallen” ;

b)
es werden die folgenden Nummern angefügt:

8.
Die Bedingungen an Bord stellen eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den Schutz der Seeleute dar.
9.
Die Nichterfüllung stellt eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte der Seeleute) hinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute auf dem Schiff, wie in dem Seearbeitszeugnis und in der Seearbeits-Konformitätserklärung des Schiffes festgelegt, dar.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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