Artikel 2 RL 2013/39/EU

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Matrix” bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;
2.
„Biota-Taxon” bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang „Unterstamm” , „Klasse” oder ihrem entsprechenden Rang.

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Umweltqualitätsnormen

(1) Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.

(1a) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an:

i)
auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und
ii)
auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22. Dezember 2018, um bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22. Dezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1.

(2) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an.

Für andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.

Die Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllt. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.

(3a) Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.

(3b) Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als „unter der Bestimmungsgrenze” liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

(4) In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf:

a)
eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;
b)
für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde:

i)
die Gründe und die Basis für diese Wahl;
ii)
sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden;
iii)
zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;

c)
eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(**) der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(7) Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 AEUV nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.

(8a) Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22. Dezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt.

Diese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab:

a)
Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3;
b)
im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllen.

(8b) Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22. Dezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22. Dezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22. Dezember 2018 und die dort genannte, am 22. Dezember 2021 endende Frist bis zum 22. Dezember 2027 verlängert.

3.
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 werden gestrichen.
4.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 7a Koordinierung

(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009(***), (EU) Nr. 528/2012(****) oder der Richtlinie 2010/75/EU(*****) fallen, bewertet die Kommission als Teil der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.

(3) Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an.

Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.

5.
Artikel 8 und 9 werden durch folgende Artikel ersetzt:

Artikel 8 Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anhangs X bei, darunter insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Artikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

(1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen:

a)
Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 (Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten),
b)
Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 (neu identifizierte Stoffe),
c)
Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 (Stoffe, für die überarbeitete, strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt wurden).

Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Nummern darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Flusseinzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in Anhang I Teil A unter den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 aufgeführten Stoffe eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

Artikel 8b Beobachtungsliste

(1) Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden, um Daten unter anderem aus den Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 und den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 8 jener Richtlinie zu vervollständigen.

Die erste Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, an. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, erhöht sich die Höchstzahl an Stoffen oder Stoffgruppen, die die Kommission in die Liste aufnehmen darf, bei jeder Aktualisierung der Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 um einen Stoff oder eine Stoffgruppe, bis zu einer Höchstzahl von 14. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.

Diclofenac (CAS 15307-79-6), 17-beta-Östradiol (E2) (CAS 50-28-2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) (CAS 57-63-6) werden in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die Risiken der betreffenden Stoffe zu sammeln.

Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich:

a)
der Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 jener Richtlinie,
b)
Forschungsprojekte,
c)
Empfehlungen der in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Interessenträger,
d)
Beschreibungen der Flusseinzugsgebiete durch die Mitgliedstaaten und die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 beziehungsweise 8 der Richtlinie 2000/60/EG,
e)
Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Größe der Partikel), Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG(******) und 2001/83/EG(*******) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009 gesammelten Informationen.

(2) Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum 14. September 2014 und aktualisiert sie danach alle 24 Monate. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste darf vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff beginnen die Mitgliedstaaten mit der Überwachung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Liste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen und der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Legt ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder Studien vor, so kann er beschließen, keine zusätzliche Überwachung dieses Stoffes im Rahmen des Systems der Beobachtungslisten durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass der Stoff außerdem mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der von der Kommission gemäß Artikel 8b Absatz 6 erarbeiteten technischen Leitlinien genügt.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Überwachung. In Bezug auf die erste Beobachtungsliste erfolgt die Übermittlung der Überwachungsergebnisse innerhalb von 15 Monaten nach dem 14. September 2015 oder innerhalb von 21 Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Überwachung innerhalb von 21 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen sowie die Überwachungsstrategie.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Beobachtungsliste gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erstellen und zu aktualisieren. Sie kann auch technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und zugehöriger Informationen an die Kommission festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien einschließlich technischer Spezifikationen, um die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe zu erleichtern, und wird ersucht, die Koordinierung dieser Überwachung zu fördern.

Artikel 8c Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe

Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte — möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung — soweit erforderlich — der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern.

Artikel 9 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(********).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6.
Anhang I Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Teil A erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie;
b)
Teil B Nummern 2 und 3 erhält folgende Fassung:

2.
Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn die Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, müssen diese statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden.

3.
Die in diesem Anhang festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen sind als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.

Abweichend vom ersten Unterabsatz beziehen sich die Wasser-Umweltqualitätsnormen für Kadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (im Folgenden „Metalle” ) auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird, oder, sofern dies speziell angegeben ist, auf die bioverfügbare Konzentration.

Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand der einschlägigen Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)
natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese Konzentrationen die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen verhindern;
b)
Wasserhärte, pH-Wert, gelöster organischer Kohlenstoff oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, wobei die bioverfügbaren Konzentrationen anhand geeigneter Modelle für die Bioverfügbarkeit bestimmt werden.

7.
Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

(**)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(*****)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(******)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(*******)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(********)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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