Artikel 1 RL 2013/39/EU

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

2.
Anhang X erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.