Artikel 1 RL 2013/39/EU
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.
- 2.
- Anhang X erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
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