Präambel RL 2013/39/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, sowie für die menschliche Gesundheit dar. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen von Schadstoffen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.
(2)
Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen.
(3)
Die Behandlung von Abwasser kann sehr kostspielig sein. Um eine günstigere und kosteneffizientere Behandlung zu ermöglichen, könnte die Entwicklung von innovativen Technologien zur Wasserbehandlung angeregt werden.
(4)
In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik(5) wurde die erste Liste von 33 von auf Unionsebene als prioritär eingestuften Stoffen und Stoffgruppen zur Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.
(5)
Mit der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik(6) wurden im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG Umweltqualitätsnormen für die 33 in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG genannten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt.
(6)
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die potenziellen Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollte bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik zur Vermeidung und Verminderung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch bei der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG konsequent angewandt werden.
(7)
Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene benannt, Umweltqualitätsnormen für diese neu benannten Stoffe festgelegt, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt überarbeitet und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und neu benannte prioritäre Stoffe festgelegt werden.
(8)
Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurde unterstützt durch ausführliche Konsultationen mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten, Interessengruppen und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken” .
(9)
Die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den Zeitraum 2015 bis 2021 berücksichtigt werden. Die neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende Dezember 2018 vorzulegen sind, berücksichtigt werden. Um einen guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer zu erreichen, sollten die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe bis Ende 2021 und die Umweltqualitätsnormen für neu benannte prioritäre Stoffe bis Ende 2027 eingehalten werden, unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer oder die Umsetzung weniger strenger Umweltziele für bestimmte Gewässer aufgrund unangemessener Kosten und/oder sozioökonomischer Erfordernisse enthalten, sofern es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands der betroffenen Gewässer kommt. Die Bestimmung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer bis zur in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG niedergelegten Frist 2015 sollte daher lediglich auf den Stoffen und Umweltqualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008/105/EG in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung beruhen, es sei denn, diese Umweltqualitätsnormen sind strenger als die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen nach der vorliegenden Richtlinie; in diesem Fall sind letztere anzuwenden.
(10)
Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie zahlreiche Unionsrechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehenden Unionsrechts. Sofern die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele mittels der vorhandenen Instrumente wirksam erreicht werden können, sollten der Umsetzung und Überarbeitung dieser Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Maßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(7).
(11)
Im Interesse einer besseren Koordinierung zwischen der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe(8) und den entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften, sollten potenzielle Synergien ausfindig gemacht werden, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Daten zur Unterstützung von REACH und anderen einschlägigen Verfahren zur Beurteilung von Stoffen genutzt werden können bzw., umgekehrt, in welchen Bereichen die zum Zwecke der Bewertung von Stoffen im Rahmen von REACH und entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften erfassten Daten zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, einschließlich der in Artikel 16 Absatz 2 jener Richtlinie umrissenen Priorisierung, genutzt werden können.
(12)
Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kann oft am kosteneffizientesten durch stoffspezifische Unionsmaßnahmen am Ursprung, zum Beispiel gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012(9) sowie den Richtlinien 2001/82/EG(10), 2001/83/EG(11) oder 2010/75/EU(12) erreicht werden. Die Kohärenz zwischen diesen Rechtsakten, der Richtlinie 2000/60/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sollte daher verbessert werden, um zu gewährleisten, dass Mechanismen zur Eindämmung am Ursprung angemessen angewendet werden. Falls die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung des Anhangs X der Richtlinie 2000/60/EG und die verfügbaren Überwachungsdaten zeigen, dass die auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für bestimmte prioritäre Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung in Bezug auf bestimmte prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen, sollten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen, wobei die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführten Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen zu berücksichtigen sind.
(13)
Seit der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für die 33 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen prioritären Stoffe wurde eine Reihe von Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(13), später ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, durchgeführt. Um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und die Umweltqualitätsnormen entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen über Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt zu aktualisieren, sollten die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe überarbeitet werden.
(14)
Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Herangehensweisen als prioritär eingestuft; diese Stoffe sollten in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden. Die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen wurden bei der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe berücksichtigt.
(15)
Die Kontamination des Wassers und des Bodens mit Arzneimittelrückständen ist ein zunehmend auftretendes Umweltproblem. Bei der Bewertung und Überwachung der Risiken, die durch Arzneimittel für bzw. durch die aquatische Umwelt entstehen, sollten die Umweltziele der Union gebührend berücksichtigt werden. Um dieses Problem anzugehen, sollte die Kommission die Risiken der Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Umwelt untersuchen und eine Analyse der Relevanz und Wirksamkeit des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die aquatische Umwelt vorlegen.
(16)
Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber solche Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 24 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2000/60/EG. Um jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollte die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG ebenfalls angestrebt werden.
(17)
Der wissenschaftliche Kenntnisstand über den Verbleib und die Auswirkungen von Schadstoffen in Gewässern hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Es ist mehr darüber bekannt, in welchem Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota, im Folgenden „Matrix” ) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine Konzentration am ehesten gemessen werden kann. Einige äußerst hydrophobe Stoffe sammeln sich in Biota an und sind selbst mit den fortschrittlichsten Analysetechniken in Wasser kaum feststellbar. Für solche Stoffe sollten Umweltqualitätsnormen für Biota festgelegt werden. Um jedoch einen Nutzen aus ihrer Überwachungsstrategie zu ziehen und sie den jeweiligen lokalen Gegebenheiten anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, um eine Umweltqualitätsnorm für eine alternative Matrix anzuwenden oder gegebenenfalls ein alternatives Biota-Taxon, beispielsweise Unterstamm Crustacea, Paraphylum Fische, Klasse Cephalopoda oder Klasse Bivalvia (Muscheln), zu verwenden, vorausgesetzt, das Schutzniveau, das durch die Umweltqualitätsnormen und das von den Mitgliedstaaten verwendete Überwachungssystem geboten wird, entspricht dem der Umweltqualitätsnormen und der Matrix, die in vorliegender Richtlinie festgelegt sind.
(18)
Neuartige Überwachungsmethoden wie passive Probenahme und andere Instrumente lassen eine erfolgreiche zukünftige Anwendung erwarten und ihre Entwicklung sollte daher vorangetrieben werden.
(19)
Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Matrizes oder Biota-Taxa als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten für die Überwachung zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix oder das Biota-Taxon erfüllt oder mindestens genauso leistungsfähig ist wie die verfügbare Methode für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix oder das Biota-Taxon, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.
(20)
Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bringt Probleme mit sich, die unter anderem die Vielfalt der möglichen Lösungen für die wissenschaftlichen, technischen und praktischen Fragen und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung von Überwachungsmethoden sowie die knappen personellen und finanziellen Ressourcen betreffen. Als Beitrag zur Lösung einiger dieser Probleme sollte die Entwicklung von Überwachungsstrategien und analytischen Methoden durch technische Arbeiten von Sachverständigengruppen im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Common Implementation Strategy) unterstützt werden.
(21)
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, können jahrzehntelang in der aquatischen Umwelt in Mengen vorkommen, die ein erhebliches Risiko darstellen, auch dann, wenn bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung von Emissionen solcher Stoffe getroffen wurden. Einige von ihnen können sich auch über weite Strecken verteilen und sind daher in der Umwelt sehr weit verbreitet. Unter den bestehenden und neu benannten prioritären gefährlichen Stoffen finden sich mehrere dieser Stoffe. Bei einigen dieser Stoffe finden sich Nachweise für eine langfristige Ubiquität in der aquatischen Umwelt auf Unionsebene; diese bestimmten Stoffe müssen daher bezüglich ihrer Auswirkung auf die Darstellung des chemischen Zustands gemäß Richtlinie 2000/60/EG und hinsichtlich der Überwachungsanforderungen besonders berücksichtigt werden.
(22)
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.
(23)
Die Überwachung sollte an das räumliche und zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen Regenerationszeiten von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe auf das Minimum zu verringern, das für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung ausreicht, unter der Voraussetzung, dass eine statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist.
(24)
Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, zusätzlich zu den auch auf internationaler Ebene bereits getroffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu verringern oder zu beenden, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.
(25)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG müssen für den Fall, dass aufgrund eines gemäß jener Richtlinie, gemäß den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich sind, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 jener Richtlinie ergäben, dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. Eine ähnliche Bestimmung wurde auch in Artikel 18 der Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen. Aus diesen Artikeln folgt, dass die Emissionsbegrenzungen gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Rechtsakten die anzuwendenden Mindestbegrenzungen darstellen. Soweit mit diesen Begrenzungen nicht sichergestellt werden kann, dass eine Umweltqualitätsnorm erfüllt wird, beispielsweise bei einem Stoff, der sich wie ein ubiquitärer PBT verhält, dies jedoch auch nicht durch strengere Bedingungen — nicht einmal in Verbindung mit strengeren Bedingungen für andere den Wasserkörper beeinträchtigende Einleitungen, Emissionen und Verluste — erreicht werden könnte, können diese strengeren Bedingungen nicht als für die Erfüllung dieser Umweltqualitätsnorm erforderlich angesehen werden.
(26)
Qualitativ hochwertige Überwachungsdaten sowie Daten über ökotoxikologische und toxikologische Auswirkungen werden für die Risikobewertungen benötigt, mit deren Hilfe neue prioritäre Stoffe bestimmt werden. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Überwachungsdaten sind, auch wenn sie sich in den letzten Jahren erheblich verbessert haben, hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer unionsweiten Abdeckung nicht immer brauchbar. Es mangelt besonders an Überwachungsdaten für viele neu aufkommende Schadstoffe, die als Schadstoffe definiert werden können, die derzeit in Routineüberwachungsprogrammen auf Unionsebene nicht berücksichtigt werden, die jedoch ein erhebliches Risiko darstellen könnten und damit einer Regulierung bedürfen, je nach ihren potenziellen ökotoxikologischen und toxikologischen Auswirkungen und ihren Mengen in der aquatischen Umwelt.
(27)
Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte, für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der Risikobewertung unzureichend ist. Der neue Mechanismus sollte das Sammeln dieser Informationen in allen Flusseinzugsgebieten der Union erleichtern und Überwachungsdaten von Programmen gemäß den Artikeln 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und aus anderen zuverlässigen Quellen ergänzen. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren; er sollte jedoch repräsentative Daten liefern, die für das Priorisierungsverfahren der Union geeignet sind. Die Liste sollte dynamisch und ihre Gültigkeit sollte zeitlich begrenzt sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und um zu verhindern, dass Stoffe länger als notwendig überwacht werden.
(28)
Um die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen einschlägigen Aspekten der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG zusammengeführt werden.
(29)
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß Artikel 11 Absatz 8 bzw. Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführende Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete die Möglichkeit erhalten, die Auswirkung auf den chemischen Zustand bezüglich neu benannter prioritärer Stoffe und bereits erfasster prioritärer Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen getrennt darzustellen, sodass die Einführung neuer Anforderungen nicht als Anzeichen für eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern missverstanden wird. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die neu benannten Stoffe und die bereits erfassten Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.
(30)
Es ist wichtig, dass Umweltinformationen über den Status der Oberflächengewässer der Union und über die Ergebnisse der Strategien gegen chemische Verschmutzung zeitnah für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Im Sinne der Verbesserung des Zugangs und der Transparenz sollte in allen Mitgliedstaaten ein zentrales Portal mit abrufbaren Informationen über die Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete und ihre Überprüfungen und Aktualisierungen für die Öffentlichkeit elektronisch zugänglich sein.
(31)
Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG abgeschlossen. Dabei wurden auch die Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige für eine Priorisierung ausgewählt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden Beweise, um die übrigen in Anhang III genannten Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind sie — so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden — nicht von zukünftigen Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden. Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.
(32)
Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der Methoden zur Anwendung der in der Richtlinie dargelegten Umweltqualitätsnormen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(33)
Um die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung und die Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und für die Formate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(15), ausgeübt werden.
(34)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternde Dokumente(16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(35)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund der Notwendigkeit, das selbe Schutzniveau für Oberflächengewässer in der gesamten Union aufrecht zu erhalten, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(36)
Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 116.

(2)

ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 91.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013.

(4)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(5)

ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

(7)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(8)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(10)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(11)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(12)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(13)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(14)

ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

(15)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(16)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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