Artikel 11 RL 2013/40/EU

Sanktionen gegen juristische Personen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können wie etwa:

a)
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b)
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
c)
richterliche Aufsicht,
d)
richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens oder
e)
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängt werden können.

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