Artikel 10 RL 2013/40/EU

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 8 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 nicht aus.

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