Artikel 9 RL 2013/40/EU

Strafen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 zumindest dann mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden, wenn kein leichter Fall vorliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden und eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen unter Verwendung eines in Artikel 7 genannten Instruments, das in erster Linie dafür ausgerichtet oder hergerichtet wurde, beeinträchtigt wird.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn

a)
sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ungeachtet der dort genannten Strafen begangen wurden;
b)
sie einen schweren Schaden verursachen oder
c)
sie gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerender Umstand bei der Begehung von Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 eingestuft werden kann, soweit der betreffende Umstand nicht bereits eine andere Straftat im Sinne des nationalen Rechts darstellt.

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