Artikel 8 RL 2013/40/EU

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 unter Strafe gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 4 und 5 unter Strafe gestellt wird.

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