Artikel 13 RL 2013/40/EU

Informationsaustausch

(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, und das bestehende Netz der operativen Kontaktstellen, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen, nutzen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die zuständige Behörde bei dringenden Ersuchen um Unterstützung binnen höchstens acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilen können, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form und wann dies voraussichtlich erfolgen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannte Kontaktstelle mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und die spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung der in den Artikeln 3 bis 6 aufgeführten Straftaten an die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich erfolgen kann.

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