Artikel 14 RL 2013/40/EU
Kontrolle und Statistiken
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung statistischer Daten zu den Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 bereitsteht.
(2) Die statistischen Daten gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten erfassten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 und die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieses Artikels erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union zugeleitet wird.
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